Werden oder könnten Ihre Produkte beim Zoll gesperrt werden, weil sie in der Nähe der Zollcodes für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck liegen oder weil sie in Länder exportiert werden, die Beschränkungen unterliegen, wie etwa Embargos?
Um solche Sperren zu vermeiden, empfiehlt sich die Beantragung einer Meldung über die Nicht-Einstufung. Diese Meldung bescheinigt, dass die Waren und ihre Zollcodes nicht als Waren mit doppeltem Verwendungszweck gelten und daher keine besondere Ausfuhrgenehmigung erfordern.
Weitere Informationen über Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Unternehmen mit einem Firmensitz in der Wallonie, die
- Waren, die nicht als „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ gelten, in Länder exportieren, die Beschränkungen unterliegen (z. B. Embargos);
- oder Waren exportieren, deren Zollcodes aufgrund ihrer Nähe zu den Zollcodes für Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck problematisch sind.
Versenden Sie Ihre Akte
Erstellen Sie eine technische Analysealler Produkte (vorzugsweise im Excel-Format), zusammen mit den Datenblättern der von Ihrem Antrag betroffenen Produkte. Geben Sie auch ihre zugehörigen Zollcodes an, unter Bezugnahme auf Anhang I der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Verordnung (EU) 2021/821).
Ihre vollständige Akte muss an die Direktion der Waffenlizenzen geschickt werden:
- Per Post:
ÖDW WBF
Direktion der Waffenlizenzen
Boulevard Cauchy, 43
5000 NAMUR
- Per E-Mail: licences.dgo6@spw.wallonie.be
Behandlung Ihres Antrags
Wir überprüfen diese Analyse.
Wenn die Analyse ergibt, dass die Waren, für die eine Nichteinstufungsmeldung beantragt wird, nicht unter Anhang I der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck fallen, wird Ihnen eine Nichteinstufungsmeldung ausgestellt.
Die Meldung, dass eine Ware nicht eingestuft wird, beruht auf einer vorherigen technischen Analyse, die vom Ausführer vorgelegt und von unseren Dienststellen überprüft wurde.
Diese Meldung ist nur für die Produkte und die spezifischen Zollcodes gültig, die analysiert, überprüft und in der Meldung erwähnt wurden. Sie gilt für alle Länder mit Ausnahme der Länder, gegen die ein Dual-Use-Embargo verhängt wurde (Russland, Weißrussland, Iran, Syrien, Myanmar und Nordkorea), unabhängig von den Empfängern.
Die Meldung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
- VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlungstätigkeit, der technischen Hilfe, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.
- Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
- Konsolidierte Fassung der Dual-Use-Verordnung