Sie betreiben oder besitzen ein Wildgehege in der Wallonie? Sie produzieren Wildfleisch? Sie sind Eigentümer eines Tiergeheges, das der Öffentlichkeit zugänglich ist?
Um Zuchttiere der Kategorie Gehegewild/Schalenwild/Hochwild (grand gibier), die in Ihrem Gehege gehalten werden, schlachten zu dürfen, müssen Sie vorab eine Genehmigung beim ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU) beantragen, insbesondere beim Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) Ihrer Region.
Die Natur vor dem Aussetzen von Gehegewild schützen
Seit vielen Jahren gibt es in unserer Region reichlich Hirsche, Rehe, Wildschweine, Mufflons und Damhirsche. Die Anwesenheit dieser Wildtiere verursacht manchmal große Schäden an Wäldern und landwirtschaftlichen Kulturen.
Das Aussetzen von Wild ist daher nicht gerechtfertigt und kann diese Probleme noch verschärfen. Es ist daher verboten.
Wenn Sie ein Wildgehege betreiben, müssen Sie daher darauf achten, diese Risiken zu begrenzen.
Eine Genehmigung für welche Art von Betrieb?
In der Wallonie verbietet das Gesetz den Betrieb von Wildgehegen, deren Ziel es ist, Wild in die freie Wildbahn zu entlassen, um es dort zu jagen.
Der Betrieb einiger Wildgehege ist jedoch weiterhin erlaubt, und diese müssen möglicherweise Tiere vor Ort schlachten.
Es handelt sich um die folgenden Wildgehege:
- Wildgehege, die Wildfleisch für den Verzehr produzieren
- Tiergehege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in denen Schalenwild/Hochwild gehalten wird
- Private Gehege, in denen Hirsche, Damhirsche, Mufflons und Rehe gehalten werden, die ausschließlich zum Vergnügen des Besitzers oder zur Erzeugung von Wildfleisch für den Verzehr durch den Haushalt des Besitzers genutzt werden
Sie möchten Gehegewild schlachten?
Informieren Sie sich im Folgenden über die Bedingungen und das Verfahren.
- Eigentümer oder Betreiber von gewerblich betriebenen Wildgehegen zur Erzeugung von Wildbret (Hirsch, Reh, Wildschwein, Mufflon und Damhirsch)
- Eigentümer oder Betreiber von Tiergehegen, die zu touristischen Zwecken betrieben werden und in denen die Öffentlichkeit das Wild beobachten kann
- Eigentümer von privaten, nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Wildgehegen mit Tieren der Arten Hirsch, Reh, Damhirsch oder Mufflon, die zu Beobachtungszwecken oder zur Fleischerzeugung ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Eigentümers gehalten werden
Dieses Verfahren ist in deutscher und französischer Sprache verfügbar. Es ist kostenlos.
1. Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es an den Forstamtsleiter der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF):
- als Einschreiben per Post
- oder übergeben Sie es gegen Empfangsbestätigung direkt im Forstamt
- oder senden Sie es per E-Mail
Die Adressen und E-Mail-Adressen der Forstämter finden Sie unter „Kontakte“.
2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen entscheiden wir über Ihren Antrag. Im Falle der Tötung von verletzten, kranken oder gefährlich gewordenen Tieren entscheiden wir jedoch innerhalb von drei Werktagen.
3. Wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, richten Sie Ihre Anfrage an die örtlich zuständige Außendirektion des ANF (siehe „Kontakte“).
4. Wenn Ihr Antrag angenommen wird, erhalten Sie die Genehmigung. Sie ist maximal ein Jahr gültig, außer in privaten Tierparks, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Bei Letzteren ist die Genehmigung nur maximal 15 Tage gültig.
IHR ANTRAG WURDE ABGELEHNT?
Bei einer Ablehnung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist können Sie bei der zuständigen Außendirektion des ANF Beschwerde einlegen. Die Direktion hat 20 Werktage Zeit, um darauf zu reagieren. Der Einspruch muss begründet werden.
Eine Beschwerde beim Staatsrat kann nur dann eingelegt werden, wenn Ihre Beschwerde bei der Direktion erfolglos war.
- Wildgehege, die Wildfleisch für den Verzehr produzieren:
- Das Schlachten von Wildtieren (grand gibier) unterliegt keinen besonderen jagdrechtlichen Bedingungen.
- Andere Gesetzgebungen stellen jedoch Bedingungen für die Schlachtung dieser Tiere in Bezug auf:
- die Kennzeichnung von Schlachttieren, die Registrierung von Zuchtbetrieben oder auch Hygienevorschriften (föderale Zuständigkeiten)
- Betriebsgenehmigungen und Tierschutz (regionale Zuständigkeiten)
- Öffentlich zugängliche und private Tiergehege:
- Die Schlachtung dieser Tiere darf nur zur Beseitigung überzähliger, verletzter, kranker oder gefährlich gewordener Tiere oder für den Verbrauch im Haushalt des Landwirts oder Eigentümers genehmigt werden.
- Tiere, die nicht vom Haushalt verzehrt werden können, müssen einem Tierkörperverarbeitungsbetrieb zugeführt werden
- Jagdgesetz vom 28. Februar 1882, Artikel 12 bis eingeführt durch das Dekret vom 14. Juli 1994
- Erlass der wallonischen Regierung vom 25. April 1996 zur Gewährung von Ausnahmen für den Betrieb von bestimmten Tiergehegen der Kategorien große und andere Wildarten, sowie für den Kauf, Transport und Verkauf dieser lebenden Zuchttiere