Sie betreiben oder besitzen ein Wildgehege in der Wallonie? Sie produzieren Wildfleisch? Sie sind Eigentümer eines Tiergeheges, das der Öffentlichkeit zugänglich ist?
Für lebende Zuchttiere, die zur Kategorie Schalenwild/Hochwild (grand gibier) gehören, müssen Sie bei der Verwaltung eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um:
- sie außerhalb Ihrer Einrichtungen zu transportieren
- sie aufzunehmen, wenn sie aus einem Wildgehege in einer anderen Region oder einem anderen Land stammen
- sie zu kaufen
- sie zu verkaufen
Diese Ausnahmegenehmigung erteilt der ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (ÖDW LNU), insbesondere das Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF) Ihrer Region. Es handelt sich um eine Genehmigung. Sie ist maximal einen Monat lang gültig.
Die Natur vor dem Aussetzen von Gehegewild schützen
Seit vielen Jahren gibt es in unserer Region reichlich Hirsche, Rehe, Wildschweine, Mufflons und Damhirsche. Die Anwesenheit dieser Wildtiere verursacht manchmal große Schäden an Wäldern und landwirtschaftlichen Kulturen.
Das Aussetzen von Wild ist daher nicht gerechtfertigt und kann diese Probleme noch verschärfen. Es ist daher verboten.
Wenn Sie ein Wildgehege betreiben, müssen Sie daher darauf achten, diese Risiken zu begrenzen.
Welche Ausnahmen sind möglich?
In der Wallonie verbietet das Gesetz den Betrieb von Wildgehegen, deren Ziel es ist, Wild in die freie Wildbahn zu entlassen.
Andererseits sind einige Betriebe erlaubt, die möglicherweise lebende Tiere transportieren, verkaufen oder kaufen müssen:
- Wildgehege, die Wildfleisch produzieren: Sie können für alle Arten der Kategorie Schalenwild/Hochwild (grand gibier) eine Genehmigung für Transport, Kauf oder Verkauf beantragen.
- Tiergehege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind: Sie können für alle Arten der Kategorie Schalenwild/Hochwild (grand gibier) eine Genehmigung für Transport, Kauf oder Verkauf beantragen.
- Private Gehege, in denen Schalenwild/Hochwild (grand gibier) gehalten wird, das ausschließlich zum Vergnügen des Besitzers oder zur Erzeugung von Wildfleisch für den Verzehr durch den Haushalt des Besitzers genutzt werden: Sie können für Hirsche, Damhirsche, Mufflons und Rehe (nicht für Wildschweine) eine Genehmigung für Transport und Kauf beantragen.
Sie möchten lebende Wildtiere transportieren, kaufen oder verkaufen?
Befolgen Sie die folgenden Schritte, um eine Genehmigung zu erhalten.
- Eigentümer oder Betreiber von gewerblich betriebenen Wildgehegen zur Erzeugung von Wildbret (Hirsch, Reh, Wildschwein, Mufflon und Damhirsch)
- Eigentümer oder Betreiber von Tiergehegen, die zu touristischen Zwecken betrieben werden und in denen die Öffentlichkeit das Wild beobachten kann
- Eigentümer von privaten, nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Wildgehegen mit Tieren der Arten Hirsch, Reh, Damhirsch oder Mufflon, die zu Beobachtungszwecken oder zur Fleischerzeugung ausschließlich für den Verbrauch im Haushalt des Eigentümers gehalten werden
ERFORDERLICHE SCHRITTE
Dieses Verfahren ist in deutscher und französischer Sprache verfügbar. Es ist kostenlos.
1. Füllen Sie das Formular aus und schicken Sie es an den Forstamtsleiter der Abteilung Natur und Forstwesen (ANF):
- als Einschreiben per Post
- oder übergeben Sie es gegen Empfangsbestätigung direkt im Forstamt
- oder senden Sie es per E-Mail
Die Adressen und E-Mail-Adressen der Forstämter finden Sie unter „Kontakte“.
2. Innerhalb von 20 Werktagen entscheiden wir über Ihren Antrag
3. Wenn Ihr Antrag angenommen wird, erhalten Sie die Genehmigung. Sie ist maximal einen Monat gültig.
ERFORDERLICHER NACHWEIS
Nur für wallonische Wildgehege, aus denen lebende Tiere herausgebracht werden sollen:
- Fügen Sie Ihrem Antrag eine von einem Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung bei, die nicht älter als drei Monate ist und in der die guten Haltungsbedingungen für das betreffende Wild bescheinigt werden und in der bestätigt wird, dass das Wild keine Anzeichen von ansteckenden, arttypischen Krankheiten aufweist.
IHR ANTRAG WURDE ABGELEHNT?
Bei einer Ablehnung können Sie bei der zuständigen Außendirektion der ANF Beschwerde einlegen. Die Direktion hat 20 Werktage Zeit, um darauf zu reagieren. Der Einspruch muss begründet werden.
Eine Beschwerde beim Staatsrat kann nur dann eingelegt werden, wenn Ihre Beschwerde bei der Direktion erfolglos war.
- Jagdgesetz vom 28. Februar 1882, Artikel 12 bis eingeführt durch das Dekret vom 14. Juli 1994
- Erlass der wallonischen Regierung vom 25. April 1996 zur Gewährung von Ausnahmen für den Betrieb von bestimmten Tiergehegen der Kategorien große und andere Wildarten, sowie für den Kauf, Transport und Verkauf dieser lebenden Zuchttiere