Gemäß Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen für Motorfahrzeuge werden die beruflichen Befähigungsnachweise für das Führungs- und Lehrpersonal von Fahrschulen ausgestellt:
1° entweder nach Bestehen der Prüfungen gemäß Kapitel II des Erlasses vom 11. Mai 2004 und Absolvierung eines Praktikums;
2° oder gemäß dem Gesetz vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen.
Sie haben Ihre berufliche Kompetenz als Fahrschulleiter in einem anderen EU-Land erworben? Sie können sich in der Wallonie als Leiter einer Fahrschule bewerben.
Wenn Sie sich nämlich konstant und dauerhaft in Belgien niederlassen, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen stellen und die in Artikel 12, §2 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge genannte Führungserlaubnis sowie die in Artikel 24 des oben genannten Königlichen Erlasses genannten entsprechenden Befähigungsnachweise erhalten.
Dieses Verfahren ist in französischer, englischer und deutscher Sprache verfügbar.
Zusammenstellung der Akte
Der Antrag auf Anerkennung und Führungserlaubnis wird bei der Direktion der Straßenverkehrsregulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über die E-Mail-Adresse formation.conduite.automobile@spw.wallonie.be zusammen mit folgenden Dokumenten gestellt:
- Ein Formular AE0017 – Antrag auf Führungserlaubnis findet sich auf http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/formulaires.html
- Die folgenden Dokumente sind mit dem Antrag auf Führungserlaubnis einzureichen:
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- Eine Kopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins;
- Eine Kopie Ihres Personalausweises;
- Eine Kopie der Bescheinigungen der beruflichen Befähigung oder des Ausbildungsnachweises, der den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder Fahrschulleiters ermöglicht;
- Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Dokumente, die die Erfüllung der in Artikel 12, § 1, 1°, 2° und 4° des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen für Kraftfahrzeuge genannten Bedingungen belegen: ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf.
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Validierung der Akte
Wenn der ÖDW gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen den Zugang zum Beruf des Fahrschulleiters gewährt, stellt er die in Artikel 12, § 2, Absatz 4 des Königlichen Erlasses erwähnte Führungserlaubnis sowie das in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 erwähnte Patent I aus.
Die Führungserlaubnis wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Nachweises, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt.
Der Minister oder sein Beauftragter kann die Frist, innerhalb derer er seine Entscheidung treffen muss, um einen Monat verlängern. Er informiert den Kandidaten darüber.
Wird die Genehmigung zum Leiten oder Unterrichten für einen vollständigen Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, gilt das Ausbleiben einer Entscheidung als Genehmigung.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er Deutsch oder Französisch spricht.
Kann der Antragsteller auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erforderlichen Sprachkenntnisse, nämlich Französisch oder Deutsch, verfügt, unterzieht er sich einem Sprachtest, aus dem hervorgehen muss, dass er über für den Fahrunterricht ausreichende Kenntnisse der französischen oder deutschen Sprache verfügt.
Dieser Test besteht aus einem mündlichen Gespräch mit dem Vorsitzenden oder einem der Vorsitzenden der Kammern des Prüfungsausschusses.
- Gesetz vom 12. Februar 2008 über einen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen EU, Artikel 15 und 25
- Königlicher Erlass vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Motorfahrzeuge, Artikel 25
- Königlicher Erlass vom 13. Juni 2010 über die Anerkennung der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworbenen Berufsqualifikationen von Ausbildern und Leitern von Fahrschulen und zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge, Artikel 5 und 6