Eine Zulassung als Beförderer oder Sammler von gefährlichen Abfällen erhalten

Zusammengefasst

In der Wallonie sind der Transport und die Sammlung gefährlicher Abfälle Tätigkeiten, die nur von einer Person durchgeführt werden dürfen, die zuvor von der wallonischen Verwaltung zugelassen wurde. 

  

Diese Zulassung wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt.  Die Zulassung muss nach diesem Zeitraum erneuert werden. 

  

Während der gesamten Dauer seiner Zulassung muss der Inhaber eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen (siehe unten unter „Bedingungen“).  

  

Sind Sie ein Beförderer oder Sammler von gefährlichen Abfällen?  Dieser Schritt ermöglicht Ihnen Folgendes: 

  • Beantragung einer Zulassung 
  • Erneuerung Ihrer Zulassung nach Ablauf der vorherigen 
  • Aktualisierung der Daten einer Zulassung 
  • Beendigung einer bestehenden Zulassung bei Beendigung/Unterbrechung der Tätigkeit 
  • Einlegen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Streichung einer Zulassung 

 

Im Detail
Zielpublikum - Details

Beförderer und Sammler von gefährlichen Abfällen in der Wallonie 

Prozedur

Der Antrag auf Zulassung als Beförderer oder Sammler gefährlicher Abfälle in der Wallonie erfolgt über das Online-Formular auf „Mein Bereich" (siehe Rubrik „Online-Formular“ unten). 

  

BEI IHREM ANTRAG VORZULEGENDE DOKUMENTE 

  • Strafregisterauszug jedes Vorstandsmitglieds und das der juristischen Person 

  • Schriftliche Erklärung der Bestimmungseinrichtungen für die Abfälle 

  • Zertifikat über die Schulung für den Transport gefährlicher Güter für jeden Fahrer 

  • Kopien der Schulungsnachweise für Sicherheitsberater für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße 

  • Erläuterung der Qualifikation des Personals und vollständige Auflistung des Personals 

  • Kopie der letzten drei Steuerbescheide, falls natürliche Person 

  • Versicherungsdokument 

  

BEARBEITUNG IHRES ANTRAGS: SCHRITTE 

  • Ihr Antrag: Füllen Sie das Online-Formular aus (siehe Abschnitt „Online-Formular“ unten) und fügen Sie alle relevanten Dokumente bei. 

  • Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Ihres Antrags prüft die wallonische Verwaltung, ob der eingereichte Antrag die erforderlichen Angaben und Dokumente enthält.  

  • Falls der Antrag nicht vollständig ist: Die Verwaltung gibt an, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen benötigt werden.  

  • Falls der Antrag vollständig ist: Die Behörde geht zur Zulassung des Antragstellers über und teilt ihm ihre Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags mit. 

  • ​ Die Entscheidung über die Gewährung der Zulassung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitserklärung getroffen.  

  

KOSTEN DER ZULASSUNG 

Wenn sich der Antrag auf Sammeltätigkeiten bezieht, ist eine Bearbeitungsgebühr von 250 € auf das Konto IBAN BE89.0910.1197.5485 (BIC GKCCBEBB) des ÖDW LNU - Abteilung Boden und Abfälle zu zahlen. 

  

  

SIND SIE EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN? 

Ausländische Unternehmen müssen ihren Antrag auf Zulassung gemäß dem Verfahren stellen, das auf der Website Boden und Abfälle der Wallonie erläutert wird. 

  

  

NICHTEINHALTUNG DER ZULASSUNGSBEDINGUNGEN 

Auf der Grundlage eines Protokolls, in dem ein Verstoß oder die Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen festgestellt wird, kann die Zulassung ausgesetzt oder entzogen werden, nachdem dem Inhaber die Möglichkeit gegeben wurde, seine Verteidigung geltend zu machen und die Situation innerhalb einer bestimmten Frist zu bereinigen.  In besonders begründeten dringenden Fällen und sofern die Anhörung des Inhabers zu einer Verzögerung führen würde, die der öffentlichen Sicherheit abträglich ist, kann die Zulassung unverzüglich und ohne Anhörung des Inhabers ausgesetzt werden. 

  

  

BESCHWERDEVERFAHREN 

Eine Beschwerde kann vor dem Staatsrat eingelegt werden. 

Bedingungen

QUALIFIKATION DES ZULASSUNGSBEWERBERS 

  

Wenn es sich um eine natürliche Person handelt: 

  • Belgier oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 

  • Im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte 

  • Darf nicht wegen einer der in Artikel 32, 1°, c) AERW über gefährliche Abfälle beschriebenen Straftaten verurteilt worden sein 

  • Verfügt über finanzielle Garantien, sowie über die technischen und personellen Mittel oder verpflichtet sich, über diese zu verfügen, um die Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, ausüben zu können 

  • Verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die zivilrechtliche Haftung abdeckt, die sich aus den Tätigkeiten ergibt, für die die Zulassung beantragt wird (siehe unten „Versicherung“) 

Wenn es sich um eine juristische Position in Form einer Handelsgesellschaft handelt: 

  • Wurde nach belgischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gegründet und hat ihren eingetragenen Sitz oder ihren Geschäftssitz in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft 

  • Hat nur Personen, die die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen und nicht wegen einer der in Artikel 32, 1°, c) des AERW über gefährliche Abfälle beschriebenen Straftaten verurteilt worden sind, als Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten. 

  • Verfügt über finanzielle Garantien, sowie über die technischen und personellen Mittel oder verpflichtet sich, über diese zu verfügen, um die Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, ausüben zu können 

  • Verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die zivilrechtliche Haftung abdeckt, die sich aus den Tätigkeiten ergibt, für die die Zulassung beantragt wird (siehe unten „Versicherung“) 

Wenn es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt, die nicht in Form einer Handelsgesellschaft gegründet wurde: 

  • Hat nur Personen, die die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen und nicht wegen einer der in Artikel 32, 1°, c) des AERW über gefährliche Abfälle beschriebenen Straftaten verurteilt worden sind, als Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführer oder Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten. 

  • Verfügt über finanzielle Garantien, sowie über die technischen und personellen Mittel oder verpflichtet sich, über diese zu verfügen, um die Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird, ausüben zu können 

  • Verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die zivilrechtliche Haftung abdeckt, die sich aus den Tätigkeiten ergibt, für die die Zulassung beantragt wird (siehe unten „Versicherung“) 

  

VERSICHERUNG 

  

Der Zulassungsbewerber muss eine Versicherung abschließen, die die Haftpflicht abdeckt, die sich aus seiner Tätigkeit ergibt. 

Dieser Vertrag muss Folgendes vorsehen: 

  • Dass jeder Dritte, der durch die unter die Zulassung fallenden Tätigkeiten geschädigt wird, versichert ist 

  • Dass der Versicherungsvertrag erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Grundes für die Aussetzung oder Kündigung ausgesetzt oder gekündigt werden kann 

Eine Kopie dieses Versicherungsvertrags wird an die Verwaltung (Kontaktdaten siehe unten) übermittelt. 

  

  

FINANZIELLE SICHERHEIT 

  

Um zugelassen zu werden, muss der Antragsteller eine finanzielle Sicherheit stellen, die sicherstellen soll, dass er seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nachkommt. Diese Sicherheit kann auf ein Konto eingezahlt werden, das im Namen der Verwaltung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eröffnet wurde, oder bei einer von der Verwaltung bezeichneten Bank eingerichtet werden. 

  

Die Höhe der Sicherheit wird mindestens alle 5 Jahre revidiert. Zu diesem Zweck teilt der Zulassungsinhaber der Abteilung Boden und Abfälle der Verwaltung (Kontaktdaten siehe unten) die folgenden Informationen mit: 

  • Die Entwicklung der Nennkapazitäten der betroffenen Anlagen 

  • Die technische Beschreibung und eine Aufstellung der Kapazität der eingesetzten Mittel 

Diese Mitteilung kann jede Form annehmen, die es ermöglicht, dem Senden und Empfangen von Informationen ein sicheres Datum zu geben. 

Sie erfolgt spätestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist. 

  

  

BERICHTERSTATTUNGEN 

  • FÜHRUNG EINES REGISTERS  

Der Zulassungsinhaber führt ein Register und bewahrt es zusammen mit den Belegen für die durchgeführten Verwaltungsvorgänge mindestens fünf Jahre lang zur Einsichtnahme durch die Verwaltung auf. 

Dieses Register enthält unter anderem die folgenden Angaben: 

  • Die Identität des Abfallerzeugers 

  • Art und Menge des Abfalls sowie der eventuell von der Wallonischen Region zugewiesene Identifikationscode 

  • Das Datum der Übernahme beim Erzeuger 

  • Die genaue Identifizierung des zugelassenen Beförderers und des verwendeten Transportmittels 

  • Die Bestimmung des Abfalls, das Lieferdatum sowie eine Kopie des Übernahmescheins von der Sammel-, Vorbehandlungs-, Beseitigungs- oder Verwertungsstelle 

  • INFORMATIONEN 

Jedes Mal, wenn der Zulassungsinhaber gefährliche Abfälle besitzt, muss er dies der Verwaltung melden (Kontaktdaten siehe unten), indem er die Informationen aus dem Register mithilfe des dafür vorgesehenen Formulars übermittelt. Diese Meldung erfolgt vierteljährlich innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Referenzquartals. 

  

  • TRANSPORTMITTEL  

Alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Zulassung übermittelt der Beförderer der Verwaltung (Kontaktdaten siehe unten) eine aktualisierte Übersicht über seine Transportmittel.  Verwenden Sie jedes Kommunikationsmittel, das dem Versand und dem Empfang der Information ein sicheres Datum verleiht. 

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Kontakte
Dienste
Nehmen Sie Kontakt auf mit der Direktion der Infrastrukturen der Abfallbewirtschaftung und -politik
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 3735 (nostraId = 144695)
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