Betreiben Sie eine Kfz- oder Karosseriewerkstatt in der Wallonie? Bei Ihrer beruflichen Tätigkeit fallen wahrscheinlich gefährliche Abfälle an.
In der Wallonie muss jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen jedes Jahr seine Produktion bei der Verwaltung melden
OBLIGATORISCH ZWEIMAL IM JAHR
Als Betreiber einer Kfz- oder Karosseriewerkstatt müssen Sie Ihre Meldung über die Erzeugung gefährlicher Abfälle zweimal pro Jahr einreichen:
- vor dem 10. Februar
- vor dem 10. August
Diese Meldung erfolgt beim ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (LNU). Und zwar bei unserer Direktion für Abfallwirtschaftsinfrastruktur und Abfallpolitik (DAIAP).
Ihre Meldung ermöglicht es uns, gefährliche Abfälle in der Wallonie zu überwachen und zurückzuverfolgen. Aber auch, um Statistiken über die damit verbundenen Handlungen zu erhalten.
Unser Auftrag? Umwelt- und gesundheitsverträgliche Abfallentsorgungsmethoden umsetzen und durchsetzen.
WAS SIND GEFÄHRLICHE ABFÄLLE?
Die Liste der gefährlichen Abfälle wie im Abfallkatalog definiert finden Sie unter Abschnitt „Nützliche Links“ unten.
Einige Beispiele:
- Altöl: Die Einleitung von Altöl in die Umwelt ist verboten, da es die Umwelt stark belastet. Wenn Sie weniger als 500 Liter Altöl pro Jahr produzieren, müssen Sie nichts melden.
- PCB und PCT: Diese Chemikalien sind nur sehr schwer biologisch abbaubar.
- Batterien und Akkus
- Farb- und Lösungsmittelabfälle
Befolgen Sie für Ihre Meldung die unten aufgeführten Schritte.
Sie betreiben eine Kfz- oder Karosseriewerkstatt in der Wallonie. Sie produzieren im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit gefährliche Abfälle.
Schritt für Schritt:
- Füllen Sie das Formular aus, das online oder als Papierversion (.PDF) unter „Formulare“ unten verfügbar ist.
- Wenn Sie das PDF-Formular verwendet haben, scannen Sie es ein und schicken Sie es per E-Mail an declaration.production.dechets@spw.wallonie.be ODER schicken Sie es an die Abteilung Boden und Abfall, Direktion für Abfallwirtschaftsinfrastruktur und Abfallpolitik, avenue Prince de Liège 15 à 5100 JAMBES
- Follow-up: Wir kontaktieren Sie nur im Fall von Problemen mit Ihrer Meldung.
Ihre Meldung ist kostenlos. Die Nichtabgabe einer Meldung stellt einen Verstoß dar, der mit einem Strafmandat geahndet werden kann.
Die Meldung kann in Deutsch oder Französisch erfolgen.
UNS ZU LIEFERNDE INFORMATIONEN
Ihre Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Ihre Identifikationsdaten
- Liste Ihres üblichen Abfalls
- Liste der zugelassenen Sammelstellen, die Sie in Anspruch genommen haben
- Liste der zugelassenen Transportunternehmen, die Sie in Anspruch genommen haben
- Liste der zugelassenen Sammel-, Beseitigungs- oder Verwertungsstellen, die Sie in Anspruch genommen haben
- Abfallausgangsliste
- synthetische Liste der deponierten Abfälle
- Schätzung der Produktion für die nächsten 2 Semester
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. April 2023 zur Festlegung der gesamten Bedingungen bezüglich der Wartungs- und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, wenn die Anzahl der Gruben oder der Hebebühnen drei nicht überschreitet
- Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. April 1992 über gefährliche Abfälle
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs (B.S. vom 30. Juli 1997) und seine späteren Änderungen
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. April 2003 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Wartungs- und Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, wenn die Anzahl der Gruben oder der Hebebühnen drei überschreitet