Betreiben Sie eine Einrichtung der Klasse 1 oder 2, die durch eine Umweltgenehmigung in der Wallonie zugelassen ist? Jedes Unternehmen muss sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln, indem es neue Aktivitäten entfaltet oder einfach nur Einrichtungen erneuert. Alle diese Umwandlungen müssen in einem Register festgehalten werden.
Der Betrieb einer Einrichtung umfasst:
- seine Einrichtung
- seine Inbetriebnahme
- seine Erweiterung(en)
- seine Aufrechterhaltung
- die Aufrechterhaltung seines Betriebs
- seine Instandhaltung
- seine Nutzung
Als Betreiber einer Einrichtung der Klasse 1 oder 2 in der Wallonie verpflichten Sie sich, dafür zu sorgen, dass Umbauten oder Erweiterungen Ihrer Einrichtung keine Gefahren oder Belästigungen für Menschen, das Tierwohl und die Umwelt verursachen.
Als Betreiber sind Sie verpflichtet, alle Umbauten oder Erweiterungen in ein Register einzutragen, wenn sie:
- Einfluss auf die Beschreibung oder die Pläne, die Ihrer Genehmigung beigefügt sind, haben
- eine Quelle für die Emission von Treibhausgasen darstellen
Sie müssen dieses Register jährlich einreichen, in der Regel am Jahrestag der Einführung der ersten Genehmigung für Ihre Einrichtung:
- an das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, in der sich Ihre Einrichtung befindet, und
- an den regional zuständigen technischen Beamten
Verwenden Sie das Musterregister, das Ihnen von der Abteilung für Genehmigungen und Erlaubnisse des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt zur Verfügung gestellt wurde!
Für bestimmte Umbauten oder Erweiterungen muss eine neue Genehmigung beantragt werden. Lesen Sie den Abschnitt „Bedingungen“ weiter unten, um festzustellen, welche Situation für Sie zutrifft.
Betreiber von Einrichtungen der Klasse 1 oder 2 mit einer Umweltgenehmigung in der Wallonie.
Wenn Sie diese einfachen Schritte befolgen, tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei und erfüllen gleichzeitig Ihre gesetzlichen Verpflichtungen.
1. Das Register auf dem neuesten Stand halten
Tragen Sie jede Änderung in das Register ein. Eine Vorlage zur Unterstützung bei der Erstellung dieses Registers finden Sie unten im Abschnitt „Formulare“.
2. Übermitteln der Liste der Umbauten oder Erweiterungen
Übermitteln Sie die Liste der Umbauten oder Erweiterungen (Register) an den zuständigen technischen Beamten und das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet.
3. Prüfung der übermittelten Umbauten oder Erweiterungen
Nach Erhalt des Registers der Umbauten oder Erweiterungen analysieren der technische Beamte und das/die Gemeindekollegium/e die Änderungen und beurteilen, ob die Umbauten oder Erweiterungen einen neuen Antrag auf Umweltgenehmigung erfordern.
Ist dies der Fall, fordern der technische Beamte und das Gemeindekollegium den Betreiber innerhalb von 15 Werktagen nach Erhalt des Registers der Umbauten oder Erweiterungen auf, unverzüglich einen Antrag auf Umweltgenehmigung zu stellen.
Ist dies nicht der Fall, wird das Register unverändert gespeichert.
Das Register:
- wird für jeden Umbau oder jede Erweiterung ausgefüllt, der/die die Beschreibung oder die Pläne im Anhang Ihrer Genehmigung beeinflusst und eine Quelle für Treibhausgasemissionen darstellt
- wird jedes Jahr am Jahrestag der ersten Umsetzung der Genehmigung an den territorial zuständigen technischen Beamten und das Gemeindekollegium jeder Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, geschickt
Als allgemeine Regel gilt, dass Sie als Betreiber einer Einrichtung der Klasse 1 oder 2 alle Umbauten oder Erweiterungen in einem Register festhalten müssen, wenn sie:
- Einfluss auf die Beschreibung oder die Pläne, die Ihrer Genehmigung beigefügt sind, haben
- eine Quelle für die Emission von Treibhausgasen darstellen
Jedoch erfordern einige Umbauten oder Erweiterungen einen neuen Antrag auf eine Umweltgenehmigung, nämlich solche, die:
- in einer Verlegung der Einrichtung bestehen
- zur Anwendung eines neuen Eintrags der Klasse 1 oder 2 führen
- so beschaffen sind, dass sie:
- die Gefahren, Belästigungen oder Unannehmlichkeiten für Mensch und Umwelt direkt oder indirekt verschlimmern
- das Tierwohl beeinträchtigen: im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Tiere, für die die Genehmigung gilt, und diese Erhöhung das Tierwohl beeinträchtigen könnte.
Es gibt KEIN Änderungsregister für Einrichtungen der Klasse 3.
Wird eine solche Einrichtung geändert, muss eine neue Meldung für ALLE Einrichtungen vorgenommen werden.
Was muss das Register enthalten?
Das Register muss enthalten:
- alle Gebäude
- alle Einrichtungen
- alle Lager für Substanzen
- alle Abfalllager
- alle Einleitungen und Ableitungen von Wasser
- alle atmosphärischen Ableitungen der Einrichtung
und einen Status in Bezug auf die letzte der Verwaltung bekannte Situation (erteilte Genehmigungen, übermittelte Register der Umbauten oder Erweiterungen) zuordnen.
Dieser Status kann sein:
- unverändert
- neu
- geändert
- gelöscht
Sehen Sie sich das Muster für die Hilfe bei der Erstellung eines Registers der Änderungen einer Einrichtung unter Formulare an.
- Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (konsolidierte Version auf Französisch verfügbar)
- Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und die verschiedenen Maßnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung (konsolidierte Version auf Französisch verfügbar)