Produkte aus Tabelle 3

Bei den Produkten der Tabelle 3 handelt es sich um giftige Chemikalien und Vorläuferstoffe, die durch ihre chemische Wirkung auf biologische Prozesse bei Menschen oder Tieren zum Tod, zu vorübergehender Behinderung oder zu dauerhaften Schäden führen können. Sie umfassen auch alle chemischen Reagenzien, die in irgendeiner Phase in die Herstellung einer toxischen Chemikalie eingehen, unabhängig von dem verwendeten Verfahren.

Die vollständige Definition findet sich in Artikel II, Absätze 2 und 3 des Übereinkommens und ist in Tabelle 3 aufgelistet.

Hands glover_chapo - AdobeStock_644466405.copy.jpeg (hands of a doctor, scientist or medical worker in blue sanitary glover controlling medicinal products vaccine vials at pharmaceutical factory. Pharma assembly line with liquid meds in glass bottles)

Erzeugungsmeldung

Jährliche Erklärungen sind von allen Standorten mit einer oder mehreren Fabriken erforderlich, die im vergangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Tabelle 3 hergestellt haben oder voraussichtlich im folgenden Jahr mehr als 30 Tonnen herstellen werden.

Für Mischungen, die 30 % oder weniger einer Chemikalie der Tabelle 3 enthalten, sind keine Erklärungen erforderlich.

 Globale Daten: Chemikalien der Tabelle 3

Anmeldung von Ein- und Ausfuhren

Die Gesamtdaten für das abgelaufene Kalenderjahr über die Ein- und Ausfuhrmengen jeder Chemikalie der Tabelle 3 sowie eine quantitative Spezifikation der Ein- und Ausfuhren jedes interessierten Landes sind ebenfalls Gegenstand von Anmeldungen.

Diese Anmeldungen sind jedoch nur erforderlich, wenn ein quantitativer Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, d. h.: ab 500 kg pro Produkt und Land.

Andererseits sind im Falle von Mischungen keine Anmeldungen für die Einfuhr/Ausfuhr von Mischungen erforderlich, die 30 % oder weniger eines Stoffes aus Tabelle 3 enthalten.

 Einfuhr und Ausfuhr von Chemikalien der Tabelle 3 nach Ländern

Transfers

Die Produkte in Tabelle 3 können an Staaten transferiert werden, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind. Dann ist ein spezielles Endverwendungszertifikat erforderlich, das bescheinigt, dass die Chemikalien für friedliche und nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Diese vom Empfängerstaat bereitgestellte Bescheinigung wird in Bezug auf die transferierten Chemikalien Folgendes angeben:

  1. Dass sie nur für Zwecke verwendet werden, die nicht durch das Übereinkommen verboten sind.
  2. Dass sie nicht Gegenstand weiterer Transfers sein werden.
  3. Um welche Art und Menge es geht.
  4. Welche Endverwendung(en) es hat/sie haben.
  5. Wie der Name und die Adresse des/der Endbenutzer(s) lauten. 

 Verwendungszertifikat für den Transfer von Chemikalien der Tabelle 3 an einen Nichtvertragsstaat