Produkte aus Tabelle 2
Bei den Produkten der Tabelle 2 handelt es sich um giftige Chemikalien und Vorläuferstoffe, die durch ihre chemische Wirkung auf biologische Prozesse bei Menschen oder Tieren zum Tod, zu vorübergehender Behinderung oder zu dauerhaften Schäden führen können. Sie umfassen auch alle chemischen Reagenzien, die in irgendeiner Phase in die Herstellung einer toxischen Chemikalie eingehen, unabhängig von dem verwendeten Verfahren.
Die vollständige Definition findet sich in Artikel II, Absätze 2 und 3 des Übereinkommens und ist in Tabelle 2 aufgelistet.

Erzeugungsmeldung
Jährliche Erklärungen sind für alle Standorte erforderlich, die eine oder mehrere Fabriken umfassen, die in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren mehr als folgende Mengen hergestellt, verarbeitet oder verwendet haben oder im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich mehr als folgende Mengen herstellen, aufbereiten oder verwenden werden:
- 1 kg einer Chemikalie, die in Teil A der Tabelle 2 mit dem Zeichen „*“ gekennzeichnet ist
- 100 kg jeder anderen in Tabelle 2, Teil A aufgeführten Chemikalie
- 1 Tonne einer in Tabelle 2, Teil B aufgeführten Chemikalie
Keine Meldung ist jedoch für Mischungen erforderlich, die Folgendes enthalten:
- 1 % oder weniger eines Stoffes aus Tabelle 2A oder 2A*
- 10 % oder weniger eines Stoffes aus Tabelle 2A oder 2A*, vorausgesetzt, dass die gesamte hergestellte, verarbeitete oder verwendete Menge weniger beträgt als:
- o 10 kg eines Produkts, das in Tabelle 2A mit einem * gekennzeichnet ist
- o 1 Tonne eines anderen Produkts aus Tabelle 2A
- 30 % oder weniger eines der in Tabelle 2B aufgeführten Produkte.
Globale Daten: Chemikalien der Tabelle 2
Anmeldung von Ein- und Ausfuhren
Die Gesamtdaten für das abgelaufene Kalenderjahr über die Ein- und Ausfuhrmengen jeder Chemikalie der Tabelle 2 sowie eine quantitative Spezifikation der Ein- und Ausfuhren jedes interessierten Landes sind ebenfalls Gegenstand von Anmeldungen.
Diese Anmeldungen sind jedoch nur erforderlich, wenn ein quantitativer Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, d. h.:
- Tabelle 2A*: ab einer jährlichen Menge von 1 kg pro Land
- Tabelle 2A: ab einer jährlichen Menge von 100 kg pro Land
- Tabelle 2B: ab 500 kg pro Produkt und Land
Andererseits sind im Falle von Mischungen keine Anmeldungen erforderlich für:
- die Einfuhr/Ausfuhr von Mischungen, die 10 % oder weniger eines Stoffes aus Tabelle 2A enthalten
- die Einfuhr/Ausfuhr von Mischungen, die 30 % oder weniger eines Stoffes aus Tabelle 2B enthalten
Einfuhr und Ausfuhr von Chemikalien der Liste 2 nach Ländern
Transfers
Der freie Handel mit den Chemikalien der Tabelle 2 ist zwischen den Vertragsstaaten erlaubt.
Der Transfer von Chemikalien der Tabelle 2 an Nichtvertragsstaaten ist seit 2000 verboten.