Beihilfen für die Unterstützung von Forschung und technologischer Innovation in Anspruch nehmen

Zusammengefasst

Die Beihilfen für Unterstützung von Forschung und technologischer Innovation der Wallonischen Region können für jedes industrielle Forschungsprojekt oder Projekt experimenteller Entwicklung beantragt werden, welches von einem oder mehreren Unternehmen durchgeführt wird, das/die einen Betriebssitz in der Wallonie hat/haben.

Diese Finanzbeihilfen können in Form einer Subvention oder eines rückzahlbaren Vorschusses gewährt werden, welche(r) 40 bis70 % der zulässigen Ausgaben im Rahmen eines F&E-Projekts abdeckt.

Sie müssen mit dem unten verfügbaren Formular beantragt werden. Sie werden von der Verwaltung analysiert, welche eine Mitteilung zur Bewertung verfasst, die einem internen Auswahlkollegium vorgelegt wird. Letzteres übermittelt dem Minister, der für Forschung zuständig ist, eine Stellungnahme und der Minister trifft dann eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Gewährung der beantragten Beihilfe.

Im Detail
Zielpublikum - Details

In Form von Handelsgesellschaften gegründete Unternehmen, wie vorgesehen im Gesellschaftsgesetzbuch:

● in beliebigem Sektor aktiv;

● alle Größen: KU, MU, GU;

● alle Rechtsformen: SA, SCRL, SPRL etc.

Sie müssen einen Betriebssitz in der Wallonie haben und dürfen bezüglich der MwSt., gegenüber der LSS und gegenüber der Region keine Rückstände aufweisen.

Prozedur

1) Fristen:

Sie erhalten in jedem Fall eine Stellungnahme (positiv oder negativ) innerhalb von maximal drei Monaten ab Erhalt Ihrer vollständigen Akte.

2) Arten der Identifizierung und der Signatur:

  • Zu signierende Erklärung im Papier-Formular
  • Scan der Erklärung im Falle einer elektronischen Einreichung

3) Rechtsbehelfe:

Die Modalitäten der Rechtsbehelfe werden im Download-Dokument „Rechtsbehelfe“, welches unten verfügbar ist, erklärt:

  • Kontakt mit der betreffenden Verwaltung
  • Beschwerde beim Mediator der Wallonischen Region
  • Beim Staatsrat 
    • Anfechtungsklage beim Staatsrat innerhalb von 60 Kalendertagen ab Mitteilung der angefochtenen Entscheidung
    • Der Antrag auf Aussetzung kann vor, während oder nach dem Versand der Anfechtungsklage eingebracht werden. In außergewöhnlichen Fällen und gemäß besonderen Modalitäten ist es für Sie zudem möglich, die Aussetzung der Entscheidung mit hoher Dringlichkeit zu beantragen.
Kontakte
Kontaktpersonen
Haubert Isabelle 
+32 (0)81 77 86 73 ou 63 (secrétariat)
Barthelemy Emilie 
+32 (0)81 77 86 63
Haubert Isabelle 
+32(0)81 77 86 73 ou 63 (secrétariat)
Barthelemy Emilie 
+32 (0)81 77 86 63
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 1923 (nostraId = 142817)
Retour aux démarches