Erhalt einer Genehmigung für ein Praktikum im Rahmen der Erlangung eines beruflichen Befähigungsnachweises für das Leitungs- und Lehrpersonal von anerkannten Fahrschulen

Zusammengefasst

Die Wallonie ist für die Regelung der Fahrausbildung, die Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausstellung von Ad-hoc-Patenten zuständig. Außerdem überprüft sie die Bedingungen für den Marktzugang und lässt Fahrschulen zu.

 

Es gibt fünf berufliche Befähigungsnachweise für das Führungs- und Lehrpersonal von Fahrschulen:

  •   Der Befähigungsnachweis I berechtigt zum Zugang zu den Funktionen des Fahrschulleiters und des stellvertretenden Fahrschulleiters.
  •   Der Befähigungsnachweis II ermöglicht den Zugang zur Funktion des Ausbilders, der für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Kategorien B und G zuständig ist.
  •   Der Befähigungsnachweis III ermöglicht den Zugang zur Funktion des Ausbilders, der für den theoretischen Unterricht zuständig ist.
  •   Der Befähigungsnachweis IV ermöglicht den Zugang zur Funktion des Ausbilders, der für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Kategorien AM, A1, A2 und A zuständig ist.
  •   Der Befähigungsnachweis V ermöglicht den Zugang zur Funktion des Ausbilders, der für den praktischen Fahrunterricht für Fahrzeuge der Kategorien B+E, C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D und D+E zuständig ist.

 

Die Patente werden nach dem Bestehen der in Titel II, Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 genannten Prüfungen und der Absolvierung eines in Titel II, Kapitel III desselben Erlasses genannten Praktikums erteilt.

Patente können auch auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen neuen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen EU ausgestellt werden.

 

Der Kandidat absolviert nach Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und vor der Präsentation der Musterlektion in einer anerkannten Fahrschule ein Praktikum als Ausbilder in der Disziplin, die dem beantragten Berufsbefähigungsnachweis entspricht. Der Praktikant darf sein Praktikum in einer anerkannten Fahrschule erst beginnen, nachdem er seine Praktikumsgenehmigung erhalten hat.

 

Das Praktikum muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag absolviert werden, an dem die mündliche Prüfung bestanden wurde. Die Praktikumserlaubnis ist drei Jahre lang gültig.

Im Detail
Prozedur

Der Antrag auf Erlaubnis zur Führung eines Praktikums wird bei der Direktion der Straßenverkehrsregulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über die E-Mail-Adresse formation.conduite.automobile@spw.wallonie.be zusammen mit folgenden Dokumenten gestellt:

 

Ein Formular AE0016 – Antrag auf Erlaubnis zur Führung eines Praktikums findet sich auf http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/formulaires.html

Die folgenden Dokumente sind mit dem Antrag auf Praktikumserlaubnis einzureichen:

  1. Ein Strafregisterauszug „596.1-7 Fahrschule“, der nicht älter als drei Monate ist.
  2. Eine Fotokopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins, der für die Kategorie „entgeltlicher Transport“ validiert wurde (außer bei Bewerbern für den Erwerb des Befähigungsnachweises III)
  3. Eine Kopie der Bescheinigung über die körperliche Eignung des Kandidaten für den Führerschein der Gruppe 2 für Praktikanten, die nicht in Belgien wohnen und den praktischen Unterricht erteilen.
Bedingungen
  1. Der Ausbilder darf nicht:
  2. Um den theoretischen Unterricht zu erteilen, muss der Fahrlehrer seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der zumindest für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B gültig ist. Um den praktischen Unterricht zu erteilen, muss der Ausbilder seit mindestens drei Jahren Inhaber eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der für die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gültig ist, deren Führung sie unterrichten, und die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene ärztliche Untersuchung bestanden haben.
  3. Die Funktionen oder Beschäftigungen, einschließlich der des Dolmetschers für die theoretische Prüfung, in einer anerkannten Organisation für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen sowie die Kontrollfunktionen gemäß Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 sind unvereinbar mit jeder Funktion oder Beschäftigung in einer anerkannten Fahrschule (Artikel 13 des oben genannten Königlichen Erlasses).
Nützliche Links
Kontakte
Dienste
Cellule formation à la conduite pour la Wallonie
081/77.29.02 et 081/77.29.42
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 4090
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