Die Wallonie ist für die Regelung der Fahrausbildung, die Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und die Ausstellung von Ad-hoc-Patenten zuständig. Außerdem überprüft sie die Bedingungen für den Marktzugang und lässt Fahrschulen zu.
In jeder anerkannten Fahrschule muss ein Fahrschulleiter benannt werden, der die Bedingungen der Artikel 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge erfüllt und für den erteilten Unterricht sowie die interne Qualitätskontrolle verantwortlich ist.
Der Fahrschulleiter sorgt dafür, dass die Ausbildung von Fahranwärtern und Praktikanten den Bedingungen des Königlichen Erlasses entspricht. Er muss die Praktikanten, die er unter seiner Leitung hat, mit den Aufgaben einer Fahrschule vertraut und sie kompetent machen. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung von Kursräumen und Übungsgeländen, Lehrmaterial und Kursfahrzeugen.
Der Fahrschulleiter darf seine Funktion nur in einer einzigen Fahrschule ausüben.
Der Fahrschulleiter ist die natürliche Person, die die Zulassung besitzt, oder, wenn der Zulassungsinhaber eine juristische Person ist, die natürliche Person, die die juristische Person vertritt, oder eine der natürlichen Personen, die allein oder gemeinsam die juristische Person vertreten, gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch.
Der Dienstantritt eines Mitglieds des Leitungs- oder Lehrpersonals erfolgt erst nach der Ausstellung einer Leitungs- oder Lehrgenehmigung durch den FÖD Mobilität und Infrastrukturen, außer für Personalmitglieder, die ihre Dienste in Belgien auf der Grundlage von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 über einen neuen allgemeinen Rahmen für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erbringen.
Die Genehmigung zur Leitung wird durch einen nationalen Code auf dem Führerschein des Inhabers verkörpert.
Der Antrag auf Führungserlaubnis wird bei der Direktion der Straßenverkehrsregulierung des Öffentlichen Dienstes der Wallonie über die E-Mail-Adresse formation.conduite.automobile@spw.wallonie.be zusammen mit folgenden Dokumenten gestellt:
Ein Formular AE0017 – Antrag auf Führungserlaubnis findet sich auf http://mobilite.wallonie.be/home/je-suis/une-ecole-de-conduite/formulaires.html
Die folgenden Dokumente sind mit dem Antrag auf Führungserlaubnis einzureichen:
- Ein Strafregisterauszug „596.1-7 Fahrschule“, der nicht älter als drei Monate ist.
- Eine Fotokopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins.
- Eine Kopie des erhaltenen Befähigungsnachweises I. (und ggf. des Befähigungsnachweises III)
- Der Direktor darf nicht:
- durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil verurteilt worden sein:
- für einen Verstoß nach Buch II, Titel III, Titel VII, Kapitel V und VI, Titel VIII, Kapitel 1 und Titel IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches;
- für einen Verstoß gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 37bis, 47, 48 oder 49 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, koordiniert am 16. März 1968;
- für einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge;
- derzeit oder früher das Recht, ein Kraftfahrzeug zu führen, verloren haben. Dieses Verbot gilt jedoch nicht im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung unter der Bedingung, dass die eventuell vom Richter in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, koordiniert am 16. März 1968, auferlegten Prüfungen bestanden wurden.
- Der Direktor muss seit wenigstens drei Jahren im Besitz eines von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Führerscheins sein, der mindestens für die Klasse B gültig ist.
- Die Funktionen oder Beschäftigungen, einschließlich der des Dolmetschers für die theoretische Prüfung, in einer anerkannten Organisation für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen sowie die Kontrollfunktionen gemäß Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 sind unvereinbar mit jeder Funktion oder Beschäftigung in einer anerkannten Fahrschule (Artikel 13 des oben genannten Königlichen Erlasses).
- Der Inhaber eines Befähigungsnachweises I muss ein Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis besitzen, das oder der für die Zulassung zum Niveau A, B oder C in den Staatsverwaltungen gemäß Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 über das Statut der Staatsbediensteten berücksichtigt wird, oder ein ausländisches Diplom, Zertifikat oder einen Befähigungsnachweis, das oder der gemäß Kapitel 2 desselben Anhangs als gleichwertig anerkannt wird, oder eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Fahrschullehrer nachweisen.