Begleitung im Bereich Geistiges Eigentum erhalten – Scheck „Geistiges Eigentum“- Wallonisch Finanzierung

Zusammengefasst

Die Patente stellen eine wertvolle Informationsquelle für die Entwicklung der Leistung und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens dar. Der Scheck „Geistiges Eigentum“, der von der wallonischen Region angeboten wird, begleitet die Unternehmen in der Suche nach und Nutzung von in den Patenten enthaltenen Informationen. Er unterstützt Leistungen des Typs Beratung.

Dienstleistungen, die mit dem Scheck „Geistiges Eigentum“ bezahlt werden können, sind solche, die in eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Neuheitsrecherche mit dem Ziel der Patentierbarkeit: wird vor dem Einreichen einer Patentanmeldung durchgeführt und ermöglicht die Feststellung, ob die Erfindung patentierbar ist und ob die Erfindung vor einem kritischen Datum bekannt gegeben wurde. Sie besteht folglich in der Feststellung des Stands der Technik.
  • Recherche mit dem Ziel der Handlungsfreiheit: Diese möglichst ausführliche Recherche soll überprüfen, ob ein Produkt oder ein Verfahren auf dem Markt frei verwendet werden kann. Sie muss zum Zeitpunkt der technischen Charakterisierung des Produkts, Verfahrens, der Zusammensetzung durchgeführt werden und idealerweise kurz vor der Markteinführung abgeschlossen werden.
  • Verletzungsrecherche: Es handelt sich um eine Recherche, die Dokumente identifizieren soll, die möglicherweise die geschützte Erfindung durch ein erteiltes Patent vorwegnehmen könnten. Sie zielt folglich darauf ab, Forderungen bezüglich des Stands der Technik für ungültig zu erklären.
  • Stand der Kunst: vollständige Recherche aller Patente und Dokumente der Literatur (Patente ausgenommen). Sie fokussiert sich nicht auf eine einzelne Erfindung, sondern versammelt alle Referenzen mit einer Verbindung zu einem bestimmten technologischen Bereich.
  • Mapping: Gründliche Analyse der Patent- und anderer Referenzen, die die strategische Entscheidungsfindung im Bereich Business unterstützen soll.
  • Einführung einer Technologiebeobachtung: Es handelt sich um eine Etappe des Aufbaus einer Patente einschließenden Technologiebeobachtung, die an das Business des antragstellenden KMU angepasst ist, ohne jedoch deren Nachverfolgung zu sichern (keine Wiederholung).
Im Detail
Zielpublikum - Details

Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn :

  • Sie sind ein KMU, d.h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat oder dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
  • Sie sind ein Handelsunternehmen in der zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU).
  • Ihr Hauptbetriebssitz befindet sich in der Wallonie.
  • Ihre Tätigkeit ist nicht Teil eines Sektors, der auf Grundlage der De-Minimis-Regelung (d.h. Fischerei, Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Verarbeitung und Vermarktung dieser Produkte) ausgeschlossen ist.
Vorteile

Die Leistung wird zu höchstens 50 % der Kosten (exkl. MwSt.) finanziert. Die restlichen Kosten sowie die MwSt. sind vom Unternehmen zu zahlen.

Prozedur

Anmeldung auf der Plattform: 

• Um sich auf der Plattform bewegen zu können, muss jeder Nutzer zuvor ein Benutzerkonto „Bürger “ erstellen. 

• Hierfür kann sich der Nutzer jederzeit über das Registrierungsmodul auf der Startseite registrieren oder das Konto über die E-Mail, die ihm nach Erstellung seines Kontos durch einen Dritten (Dienstleister, Kontakte der bereits registrierten Gesellschaft etc.) zugeschickt wird. 

Die Registrierung/Aktivierung wird ausschließlich über das Modul der starken Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis (eiD Belgium) durchgeführt. Dieses Verfahren kann nicht umgangen werden.

 

Zusammensetzung der Akte: 

• Der Antrag auf Beihilfe kann direkt von Ihnen eingereicht werden, kann aber auch von Ihrem Dienstleister in Ihrem Namen eingereicht werden. 

Für jede erste Akte, die auf der Plattform erstellt wird, laden wir die Empfänger ein, direkten Kontakt mit einem zugelassenen/mit einem Gütesiegel versehenen Dienstleister ihrer Wahl aufzunehmen, der sich um die Schritte der Einbringung der Akte für Sie kümmert. 

Tatsächlich ist es bei Ihrem ersten Scheck-Antrag nicht möglich, ein Konto mit einem Unternehmen auf der Plattform zu verbinden, da es noch nicht in unserer Datenbank existiert. 

Die einzige authentische Quelle, die es uns ermöglicht, den Kontakt zu einer Empfängereinheit herzustellen, ist ein zugelassener Dienstleister, mit dem das Unternehmen eine vertragliche Beziehung eingegangen ist. 

Es ist folglich der Dienstleister, der, sobald er den ersten, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages beantragten Scheck einbringt, das Unternehmen im System anlegt und der Bürge des Empfängers und seine Kontaktperson sein wird. 

Im Anschluss, beim zweiten, dritten etc. Antrag, ist es folglich möglich für das begünstigte Unternehmen, die Schritte zur Einbringung eines Schecks selbst durchzuführen. 

• Dieser Antrag wird nur über die Plattform www.cheques-entreprises.be eingereicht und wird elektronisch bearbeitet. 

• Im Rahmen dieses Beihilfeantrags müssen Sie eine Leistungsvereinbarung (generiert von der Plattform) mit einem Dienstleister mit Gütesiegel für den angeforderten Scheck abschließen. Diese wird bei der Einbringung der Akte vorgelegt, gemeinsam mit dem signierten Beihilfeantrag sowie verschiedenen externen oder über die Plattform generierten Dokumenten, die je nach beantragtem Schecktyp variieren („De-minimis “-Erklärung, „KMU-Test “-Erklärung, Vorab-Diagnostik, Bescheinigung einer Dritteinrichtung etc.) 

 

Validierung des Antrags: 

• Unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, führt die Verwaltung eine Zulässigkeitsprüfung des Antrags durch, d.h. eine Kontrolle der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente. Diese Prüfung muss innerhalb von einer Frist von fünf Werktagen durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Beihilfeantrag als förderungswürdig. 

 

Bezahlung des Anteils: 

• Wenn die Beihilfe genehmigt ist, bittet die Region Sie, die noch übrigbleibende Summe gemäß dem Satz der öffentlichen Intervention zu überweisen. Dieser Anteil muss innerhalb von 30 Tagen überwiesen werden, andernfalls wird die Akte als nicht zulässig eingestuft. 

• Sobald die Zahlung des Anteils eingegangen ist, wird ein elektronischer Scheck über den Gesamtbetrag der Beihilfe in ihr elektronisches Portfolio gestellt, welches auf der Internetplattform abrufbar ist, und die Leistung kann beginnen. 

 

Leistung: 

• Sie muss unbedingt innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht werden. 

 

Bezahlung der Leistung: 

• Am Ende der Leistung, übermittelt der Dienstleister seine Rechnung und einen Leistungsbericht über die Plattform www.cheques-entreprises.be

• Sie bestätigen die Rechnung des Dienstleisters und den Bericht über die gleiche Online-Plattform, innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen. Werden sie nicht bestätigt, gelten die Rechnung und der Durchführungsbericht nach Ablauf der Frist als bestätigt und die Akte wird an die Verwaltung weitergeleitet. 

• Nach der Einreichung überprüft die Verwaltung die Akte innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, bevor sie den Dienstleister bezahlt. Wird er nicht bestätigt, wird der Beihilfeantrag nach Ablauf der Frist als förderungswürdig betrachtet. 

• Sie zahlen die Mehrwertsteuer direkt an den Dienstleister. 

 

Ersuchen um zusätzliche Auskünfte: 

• Bei der Bearbeitung der Akte durch die Verwaltung, kann diese, sowohl bei der Einbringung (Gewährung) als auch bei der Schließung (Auszahlung) der Akte, ein Ersuchen auf zusätzliche Auskünfte an Sie richten, wenn sie der Meinung ist, dass die vorliegenden Elemente es ihr nicht ermöglichen, über die Zulässigkeit der Akte zu entscheiden. 

• Sie oder Ihr Dienstleister, müssen die Elemente zur Beantwortung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Ersuchen auf zusätzliche Auskünfte einreichen, andernfalls wird die Akte als nicht zulässig eingestuft. 

Nachträgliche Prüfung: 

• Ihre Akte kann Gegenstand einer nachträglichen Stichprobenkontrolle durch die Wallonische Region sein. 

 

Anfechtung: 

Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung, können Sie das Team „Unternehmensschecks“ kontaktieren oder einen Rechtsbehelf über http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren”) einreichen.  

Bedingungen

Die Kriterien der Zulässigkeit:

  • Sie sind ein KMU, d.h. ein Unternehmen, welches weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat oder dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
  • Sie sind ein Handelsunternehmen in der zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches und dessen Hauptbetriebssitz sich in der Wallonie befindet (der höhere Prozentsatz des angestellten Personals muss sich in der Wallonie befinden).
  • Ihre Tätigkeit ist nicht Teil eines Sektors, der auf Grundlage der De-Minimis-Regelung (d.h. Fischerei, Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Verarbeitung und Vermarktung dieser Produkte) ausgeschlossen ist.
  • Sie müssen einen Dienstleister mit Gütesiegel in Anspruch nehmen (Liste auf der Plattform verfügbar).
  • Die Leistung muss in einem Zeitplan von sechs Monaten nach Erhalt des Schecks erbracht werden.

Sie dürfen den De-minimis-Höchstbetrag nicht erreichen:

  • Diese Verordnung legt einen Höchstbetrag für eine öffentliche Beihilfe von 200 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren fest (Artikel, 3, Paragraf 2 der Verordnung 1407/2013)
  • Allerdings wird dieser Betrag für Unternehmen, die im Personen- oder Güterverkehr auf der Straße tätig sind, auf 100 000 heruntergesetzt (Artikel 3, Paragraf 3 der Verordnung 1407/2013).
  • Die De-minimis-Beihilfen können weder mit Staatsbeihilfen kumuliert werden, die für die gleichen zulässigen Kosten gewährt wurden, noch mit Staatsbeihilfen für die gleiche Maßnahme für Risikofinanzierung, wenn diese Kumulierung zu einem Überschreiten der der festgelegten maximal anwendbaren Beihilfeintensität oder Beihilfebetrags führen, je nach Umständen des jeweiligen Falls, durch eine Gruppenfreistellungsverordnung oder eine von der Kommission verabschiedeten Entscheidung (Artikel 5, Paragraph 2 der Verordnung 1407/2013).
  • Wenn Sie die Obergrenze überschreiten, können sie diesen Scheck nicht erhalten.

Sie können nicht mehr als 45 000 Euro Leistung im Scheck „Geistiges Eigentum“ pro drei Kalenderjahre erhalten. 

Des Weiteren dürften Sie nicht den maximalen Betrag der öffentlichen Maßnahme von 100 000 Euro pro Kalenderjahr erreicht haben, was dem integrierten Portfolio für Unternehmensbeihilfen unterliegt.

rechtliche Grundlagen
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Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 4037 (nostraId = 147334)
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