Subventionen als Sozialwirtschaftsunternehmen im Immobiliensektor in Anspruch nehmen

Zusammengefasst

Ziel dieses Instruments ist es, Sozialwirtschaftsunternehmen finanziell zu unterstützen, die eine Immobilientätigkeit ausüben, deren Ziel es ist, Gebäude zu erwerben, um sie zu renovieren oder umzubauen, damit sie in Form von Privat- oder Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt werden können, oder Räume zu erwerben, die von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaften mit sozialem Zweck für eine berufliche Nutzung verwendet werden können.

Unter „Wohnung“ versteht man den Raum und die Ausstattung, die ausreichend sind, dass zumindest ein Haushalt (Art. 1, 28° des Wallonischen Wohnungsgesetzbuch) dort dauerhaft leben kann.

Unter „Geschäftsraum“ versteht man den Raum und die Ausstattung, die ausreichend sind, dass eine berufliche Tätigkeit dauerhaft durchgeführt werden kann.

Die Beihilfe soll dazu dienen, Verwaltungskosten des Projekts zu decken, genauer die Personal- und Funktionskosten im direkten Zusammenhang mit dem Projekt.

Die Verwaltung des Wirtschaftsunternehmens kann von einer anderen Gesellschaft übernommen werden.

Damit die Rechnungen jedoch zulässig für die Subvention sind, muss diese auch ein Sozialwirtschaftsunternehmen sein, welches dieselben Bedingungen erfüllt, wie das Unternehmen, das das Projekt trägt.

Zudem muss das Unternehmen ausführliche Rechnungen vorlegen, die insbesondere die Stunden der tatsächlichen durchgeführten Dienstleistungen ausweisen.

Die Beihilfe darf weder dazu verwendet werden, den Preis für den Ankauf oder die Renovierung des oder der Gebäude noch die dazugehörigen Steuern zu bezahlen.

Der Betrag der Ausgaben zur Rechtfertigung der Beihilfe wird exklusive MwSt. berechnet, sobald das Sozialwirtschaftsunternehmen sie abziehen kann.

Kontrolle und Sanktionen

Die Inspektoren der Direktion für soziale Kontrollen sind für die Kontrolle und Überwachung der Maßnahme zuständig.

Der Minister entscheidet über die Erstattung der Beihilfe, vor allem wenn die durch den oder gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 8. März 2012 vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 2003 zur Festlegung der allgemeinen anwendbaren Bestimmungen für Budgets, die Kontrolle von Subventionen und die Buchführung der Gemeinden und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle des Rechnungshofes.

Diese Rückforderung erfolgt mit allen gesetzlichen Mitteln, einschließlich Schadenersatz.

Achtung

Im Falle einer Sachleistung für dingliche Rechte eines der Aktionäre und/oder Genossenschafter des Sozialwirtschaftsunternehmens für das Gebäude, das die Grundlage des Projekts darstellt, ist das zu berücksichtigende Datum jenes der offiziellen Übertragung der Liegenschaft an das Unternehmen.

Das für die Subvention eingereichte Immobilienprojekt muss zu einem sozialen Vorgehen in folgendem Zusammenhang passen:

  • entweder mit der aktivierten Zielgruppe für die Arbeiten für Ausstattung, Umbau und Renovierung des Gebäudes;
  • oder mit den endgültigen Empfängern der geplanten Wohnungen oder Geschäftsräumen.

Zudem muss das Immobilienprojekt die Schaffung von mindestens drei zusätzlichen Wohnungen und/oder Geschäftsräumen im Vergleich zum Gebäudebestand des Sozialwirtschaftsunternehmens am Tag der Einreichung des Projekts ermöglichen.

 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Um Subventionen in Anspruch zu nehmen, muss das Sozialwirtschaftsunternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Eine Gesellschaft mit sozialem Zweck sein, wie in Artikel 661 des Gesetzbuches für Gesellschaften festgelegt
  • Ein Projekt tragen, welches folgende Ziele hat:
    • entweder den Erwerb eines Gebäudes innerhalb von drei Monaten ab Start des genannten Projekts
    • oder die Renovierung eines Gebäudes, welches zum Start des Projekts vor weniger als sechs Monaten erworben wurde
    • Entwicklung einer Tätigkeit im Immobilienbereich
    • Der Gesellschaftszweck muss (als Haupt- oder Nebenzweck) die Verwaltung von Gebäudebestand sein
    • Das soziale Ziel muss sein, die Gewinne in erster Linie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung, Wohnungen oder der sozialen und beruflichen Eingliederung von Menschen in einer prekären Situationen einzusetzen
Vorteile

Die Beihilfe, die gewährt werden kann, ist in zwei Teile aufgeteilt:

  • Eine Basis-Subvention in Höhe eines Höchstbetrags von 60.000,00 EUR
  • Eine ergänzende Subvention, welche in den zwei Jahren der Basis-Subvention gewährt wird, mit einem Höchstbetrag von 35.000,00 EUR

Die Beihilfe wird gemäß Verordnung (EU) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags der Europäischen Union über die "de-minimis"-Beihilfen gewährt.

Die Gesamt-Subvention (Basis und ergänzend) kann nur EINMAL ALLE FÜNF JAHRE vom selben Unternehmen beantragt werden.

Anmerkung:

Für die Liste der De-minimis-Beihilfen siehe:
www.aides-entreprises.be

Führen Sie eine Mehr-Kriterien-Suche durch, indem Sie die Zeile „Text: enthält de minimis“ ausfüllen.

So erhält man die Liste der De-minimis-Beihilfen aus allen Kategorien.

Ergänzende Subvention

Die Basis-Subvention kann innerhalb von zwei Jahren ab ihrer Bewilligung um eine ergänzende Subvention erhöht werden.

FALLS

  • das oder die Gebäude in einer Zone einer privilegierten Initiative liegt/liegen, wie im Erlass der wallonischen Regierung vom 7. Juli 1994 zur Festlegung von Zonen privilegierter Initiativen oder Zonen, die in einem Stadtviertel einer Initiative gelegen sind, wie vom Minister bestimmt festgelegt
  • das oder die erworbenen Gebäude es ermöglichen, mindestens sechs Wohnungen und/oder Geschäftslokale zurück auf den Mietmarkt zu bringen;
  • mindestens 30 % der Aktionäre natürliche Personen sind;
  • mindestens 1/3 der Mieter der Wohnungen von einer der Partnerschaften betroffen sind, die vom Sozialwirtschaftsunternehmen im Rahmen der Schaffung von Mieträumen mit sozialem Zweck umgesetzt wurden (siehe Punkt 5, c));
  • das Unternehmen im Rahmen der Renovierungsarbeiten, die es durchführen lässt, den Übergang von Praktikanten oder Arbeitsuchenden in Anstellung bei Unternehmen der Baubranche fördert;
  • das Gebäude, das in Form von Privat- oder Sozialwohnungen oder von Räumen, die von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder von Sozialwirtschaftsunternehmen beruflich genutzt werden können, bereitgestellt wird, im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden der „Niedrigstenergie“-Anforderung, d. h. E W 45 und K ≤30 entspricht (http://energie.wallonie.be).

Die Höhe der zusätzlichen Subvention beträgt:

  • 15.000,00 EUR wenn mindestens ein Kriterium erfüllt wird;
  • 20.000,00 EUR wenn mindestens zwei Kriterien erfüllt werden;
  • 35.000,00 EUR wenn mindestens drei Kriterien erfüllt werden.
Prozedur

Gegebenenfalls kann eine Beschwerde beim gemeinsamen Mediationsdienst bei der Französischen Gemeinschaft und bei der Wallonischen Region gemäß Artikel 12 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit – abgeschlossen am 3. Februar 2011 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region über die Schaffung eines gemeinsamen Mediationsdienstes bei der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region, Zustimmung durch das Dekret vom 31. März 2011 – eingebracht werden.

Diese Beschwerde kann schriftlich an folgende Adresse eingebracht werden:
Médiateur de la Wallonie et de la Fédération Wallonie-Bruxelles
Rue Lucien Namèche, n°54
B-5000 Namur

Bedingungen

Verpflichtungen des Unternehmens

Um die Subvention in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sich das Sozialwirtschaftsunternehmen zu Folgendem:

  • das erworbene Gebäude ab der Auszahlung der Subvention fünf Jahre lang nicht zu verkaufen oder zu übertragen,
  • gegebenenfalls nach einer Renovierung Wohnungen und Geschäftslokale anzubieten,
  • Aufbau – falls die Mieträume einen sozialen Zweck erfüllen – einer Partnerschaft mit einem ÖSHZ, einer Gemeinde, einem Verband zur Wohnungsförderung, einer Wohnungsgesellschaft öffentlichen Dienstes oder einer sozialen Immobilienagentur.
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Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 3123 (nostraId = 142681)
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