Erhalt oder Verlängerung der Zulassung als „Sozialwirtschaftliche Initiative“

Zusammengefasst

Die Zulassung als „Sozialwirtschaftliche Initiative“ wird erteilt, um die Umsetzung eines Projekts mit sozialer Zielsetzung durch die sozioprofessionelle Eingliederung von gering qualifizierten Arbeitnehmern durch eine Tätigkeit zur Herstellung von Waren oder Dienstleistungen zu unterstützen. Die Zulassung ermöglicht den Zugang zu besonderen Unterstützungsmaßnahmen.

Achtung
  • Die Zulassung als „Sozialwirtschaftliche Initiative“ ist eine Voraussetzung für die Zulassung als „Eingliederungsunternehmen“.
  • Die als sozialwirtschaftliche Initiative zugelassene Struktur muss jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht einreichen, und zwar bis zum 15. Juli des folgenden Jahres.
 
Im Detail
Zielpublikum - Details

Genossenschaften, die als Sozialunternehmen (SU) zugelassen sind, gemeinnützige Vereine und ÖSHZ oder Gruppierungen von ÖSHZ, die ein Projekt mit sozialer Zielsetzung über die Beschäftigung von gering qualifizierten Arbeitnehmern durchführen.

Vorteile

Die Zulassung als „Sozialwirtschaftliche Initiative“ ermöglicht unter anderem die Einstellung von SINE-Arbeitnehmern sowie die Bereitstellung von Art. 60 Paragraph 7 mit erhöhter Subvention.

Prozedur

Einreichung Ihres Antrags

Ihr Antrag auf Zulassung oder Verlängerung der Zulassung als sozialwirtschaftliche Initiative erfolgt über das Online-Formular in „Mon Espace“. Klicken Sie auf den Link unten auf dieser Seite und folgen Sie den Anweisungen. 

Ihr Antrag auf Verlängerung der Zulassung muss zwischen 8 Monaten (240 Tagen) und 6 Monaten (180 Tagen) vor Ablauf der aktuellen Zulassung gestellt werden.

Behandlung Ihres Antrags

Nach Eingang Ihres Antrags haben wir 15 Kalendertage Zeit, um Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. 

  • Wenn dies der Fall ist, schicken wir Ihnen eine Empfangsbestätigung
  • Wenn dies nicht der Fall ist, schicken wir Ihnen eine Benachrichtigung, in der die fehlenden Unterlagen aufgeführt sind. Nach Erhalt dieser Mitteilung haben Sie 15 Kalendertage Zeit, um uns die ergänzenden Informationen zukommen zu lassen. Diese Frist kann einmal um maximal 30 Tage verlängert werden. Wenn die Akte nach Ablauf dieser Frist unvollständig ist, wird sie ohne weitere Maßnahmen eingestellt.

Sobald Ihr Antrag vollständig ist, analysieren wir ihn auf seine Förderfähigkeit.

Der Minister oder sein Beauftragter äußert sich innerhalb von 30 Tagen. In der Entscheidung wird angegeben, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird. Wir senden Ihnen die Entscheidung innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt zu.

Bedingungen

Sie können als „Sozialwirtschaftliche Initiative“ anerkannt werden, wenn:

  • Ihre Struktur eine juristische Person ist
    • deren Betriebssitz sich in der Wallonie befindet
    • die in einer der folgenden Formen gegründet wurde:
      • Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:5 des Gesetzes über Gesellschaften und Verbände (CSA) als Sozialunternehmen (SU) zugelassen ist Weitere Informationen
      • Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)
      • Öffentliches Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) oder eine Gruppe von öffentlichen Sozialhilfezentren

 

  • Ihre Struktur erfüllt die Grundsätze der Sozialwirtschaft, d. h.:
    • den Zweck, dem Gemeinwesen oder den Mitgliedern zu dienen, und nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen;
    • Verwaltungsautonomie;
    • den demokratischen Entscheidungsprozess;
    • das Primat der Menschen und der Arbeit gegenüber dem Kapital bei der Einkommensverteilung.

 

  • Ihre Struktur bietet eine Aktivität zur Herstellung von Gütern oder Dienstleistungen an und unterstützt ein wirtschaftliches Projekt mit sozialer Zielsetzung, insbesondere durch die sozioprofessionelle Eingliederung gering qualifizierter Arbeitnehmer(innen).
    • Ein gering qualifizierter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seiner Einstellung nicht über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und als arbeitssuchend gemeldet ist.
  • Sie bieten eine angemessene technische, ausbildungsbezogene und soziale Betreuung für diese gering qualifizierten Arbeiter an.
  • Ihre Einrichtung darf im Bereich der gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen, die sich auf die Ausübung ihrer Tätigkeit beziehen, nicht gegen diese verstoßen.
  • Ihre Einrichtung darf keine Schulden gegenüber dem Staat, der Französischen Gemeinschaft, der Region, dem FOREM, dem Arbeitsamt der D.G., der Wallonischen Gesellschaft für soziale Marktwirtschaft (SOWECSOM), dem Landesamt für soziale Sicherheit, einem Fonds für Existenzsicherheit haben
  • Ihre Struktur muss über eine projektbezogene Buchhaltungsfunktion oder eine Buchhaltung verfügen, die dem standardisierten Mindestkontenplan entspricht.

Personen, die berechtigt sind, die zugelassene sozialwirtschaftliche Initiative zu engagieren, dürfen nicht:

  • einem gerichtlichen Verbot der Ausübung solcher Ämter unterliegen
  • für Verbindlichkeiten oder Schulden eines Unternehmens haftbar gemacht werden, das in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung oder Verlängerung in Konkurs gegangen ist
  • der bürgerlichen und politischen Rechte beraubt sein
  • in den fünf Jahren vor dem Antrag auf Zulassung oder Verlängerung wegen eines Verstoßes gegen Steuer- oder Sozialvorschriften oder gegen gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeit der sozialwirtschaftlichen Initiative verurteilt worden sein.

 

Wenn eine Einrichtung eine der oben genannten Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung ausgesetzt oder entzogen werden.

Kontakte
Kontaktpersonen
Derideau Philippine 
+32 81/77.85.34
Valenne Charline 
081/77.85.44
DEBLEUMORTIER Ghislaine 
081/77.85.32
MPETI LIEKE Guy 
081/77.85.41
RASSON Frédéric 
081/77.85.43
Dienste
ÖDW – GDO6 – Direktion für Soziale Wirtschaft – ISW
081334380 (Secrétariat)
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 2624 (nostraId = 142657)
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