Ein Gütesiegel als Dienstleister im Rahmen der Schecks zum Thema Innovation erhalten

Zusammengefasst

Der Scheck „Innovation“ umfasst zwei Schecks:

1)  Technologiescheck

Der Technologiescheck ermöglicht die Steigerung der Synergien zwischen den wallonischen KMU-Gesellschaften und bestimmten zugelassenen Forschungszentren sowie bestimmten an Hochschulen angelehnten Forschungszentren mit dem Ziel, ein neues Produkt, Verfahren oder eine neue Leistung zu entwickeln, was eine wissenschaftliche Validierung benötigt.

2) Scheck „Geistiges Eigentum“

Der Scheck „Geistiges Eigentum“ ermöglicht den wallonischen KMU-Gesellschaften, zu wissen, ob ihre Erfindung patentierbar ist oder ob jemand Einspruch dagegen einlegen könnte. Der Scheck „Geistiges Eigentum“ erlaubt dem Empfänger, sich hinsichtlich Fragen von Spezialisten beraten zu lassen.

Die Dienstleister im Rahmen der Innovationsschecks müssen unbedingt über ein von der Wallonie (ÖDW WBF) vergebenes Gütesiegel verfügen.

Achtung
Seit dem 1. Januar 2018 können nur Dienstleister, die ein Gütesiegel für die dem Technologiescheck und/oder dem Scheck „Geistiges Eigentum“ zulässigen Kosten verfügen, entsprechend Artikel 10 des Dekrets und der Artikel 12 bis 14 des Erlasses, die Dienstleistungen erfüllen.
 
Im Detail
Zielpublikum - Details

1)  Dienstleister Technologiescheck

  • Forschungszentren, zugelassen im Sinne des Dekrets vom 3. Juli 2008 zur Unterstützung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation in der Wallonie, wie dem geänderten Inkrafttreten der aktuellen Vorschrift zu entnehmen;
  • Forschungszentren, die kumulativ über ein eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und der Definition der Hochschuleinheit im Sinne des vorstehenden Dekrets entsprechen.

2) Dienstleister Schecks „Geistiges Eigentum“

  • das OPRI (Belgisches Amt für Geistiges Eigentum)
  • Die PATLIB-Zentren, wie durch das anerkannt EPA (Europäisches Patentamt)
  • Die Patentanwälte, die Patentsmandate bearbeiten, die vom EPA zugelassen wurden.
  • Qualified Patent Information Professional (QPIP)
Vorteile
  • Der mit einem Gütesiegel versehene Dienstleister kann für die Empfänger im Rahmen Innovationsschecks realisieren, über die Plattform Unternehmensschecks.
Prozedur

Der Antrag muss über die Gütesiegel-Plattform eingereicht werden.  

Die Verwaltung bezieht sich auf ein Referenzsystem Qualität, um den Antrag zu analysieren. Dieses Referenzsystem umfasst Informations- und Kompetenzelemente sowie konkrete Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität der Leistungen.

Bedingungen

Um für den Scheck „Innovation“ mit einem Gütesiegel versehen zu werden, verpflichtet sich der Dienstleister zur:

1) Einhaltung der Gesamtheit der Erlasse der wallonischen Regierung, der Dekrete und Ministerialerlasse zu den Unternehmensschecks und besonders der Innovationsschecks (siehe rechtlicher Rahmen)

2) Einhaltung der Beschreibungen des/der Innovationsschecks (Technologie und/oder Geistiges Eigentum) für die der Dienstleister ein Gütesiegel beantragt

3) Identifizierung der, in seiner Rechtspersönlichkeit, der verschiedenen Personen, die die folgenden Rollen spielen: 

  • Autoritätskontakt : Person, die die Gesellschaft (nach Funktion oder Delegation) verpflichten, die Kontakte verwalten und Scheckanträge einreichen kann. 
  • Referenzkontakt : Person, die den Scheckantrag für die Einreichung beim Autoritätskontakt für die Validierung initiieren und vervollständigen kann 
  • Informationskontakt : Person, die Lesezugriff auf die Anträge und Akten hat 
  • Expertenkontakt : Person(en), die die technische Expertise für die Umsetzung der Leistungen hat (haben). Mindestens ein Expertenkontakt muss von einer juristischen Person mit einem Gütesiegel versehen sein (vgl. 4) 

Einer Person können mehrere verschiedene Rollen zugewiesen werden. 

4) Vergabe eines Gütesiegels an mindestens einen Expertenkontakt, der die Qualität der Leistungen und die Vollständigkeit der über die Plattform Unternehmensschecks eingereichten Dokumente kontrolliert. Der mit dem Gütesiegel versehene Expertenkontakt muss in allen Akten des Beihilfeantrags genannt werden.

Des Weiteren verpflichtet sich der Dienstleister, für den Erhalt eines Gütesiegels für den Innovationsscheck, zur:

5) Erklärung eines durchschnittlichen Stundenlohns (Lohn und Zusatzleistungen) für jede Art von Stelle (Junior-/Senior-Forscher, Techniker, Analyst, Arbeiter etc.) für den Zeitraum eines Jahres, mit einer jährlichen Aktualisierung zum Jahrestag der Gütesiegelvergabe. Der Dienstleister berechnet seine geleisteten Dienstleistungen auf Grundlage dieses Stundenlohns (grober Rahmen eines durchschnittlichen Stundenlohns verfügbar)

6) Nutzung der Modelltypen oder Achtung darauf, dass ihre Inhalte in die gelieferten Dokumente aufgenommen werden:

  • Modell vom „detaillierten Bericht - Technologiescheck“ 
  • Modell vom „detaillierten Angebot - Technologiescheck“

7) Begrenzung der Rechnungsstellung der zuschussfähigen Kosten (Gemein- und Verwaltungskosten) zu 10 % der Menge der Leistung exkl. MwSt. und ohne zuschussfähige Kosten, mit einer Obergrenze von maximal 1000 € pro Leistung.

8) Begrenzung der Rechnungsstellung von Abschreibungen einzelner Geräte (oder Geräteteile), die nicht von öffentlichen Fonds (wallonische Region, FWB, Europäische Kommission etc.) finanziert werden.

rechtliche Grundlagen
Nützliche Dokumente
Kontakte
Aktualisiert am :
Verwaltungsschritt Nr. : 3816 (nostraId = 146218)
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