Die Investitionen in die Forschung und Innovation ermöglichen es den Unternehmen, ihre Tätigkeiten weiterzuentwickeln und wettbewerbsfähig auf dem Markt zu bleiben. Diese Investitionen können sehr hoch sein, ermöglichen aber eine Kapitalisierung für die Zukunft. Zur Unterstützung dieser Unternehmen in diesem Schritt, bietet die Wallonie mit der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einen technologischen Scheck zur Unterstützung von Beratungs- und Coachingleistungen in zugelassenen oder an Hochschulen angelehnten Forschungszentren.
Die Umsetzung eines Projekts der Forschung und technologischen Entwicklung durchläuft drei große Phasen:
Versuchsphase, in der folgendes umgesetzt wird:
- Eine erweiterte technologische Beratung (offline)
- Vorläufige Versuche, Kalkulationen und Analysen.
Phase der technologischen Machbarkeit, um Ihnen in den größeren Etappen der Studie zu helfen:
- Teilweise oder vollständige Erstellung eines Lastenhefts hinsichtlich der Gestaltung und/oder Anpassung der Produkte, Verfahren und Leistungen sowie Unterstützung bei der Auswahl eines oder mehrerer Dienstleister.
- Validierung des entwickelten Verfahrens, Produktes oder Leistung mittels Durchführung von Versuchen und Analysen, Energiebilanzen, Ausarbeitung spezifischer Kontrollmethoden, Optimierung von Versuchsprotokollen und ihre Validierung.
- Fertigung eines Prototyps für die die Durchführung von Labortests.
- Im Falle der Übertragung von Technologie, Recherchearbeiten in Verbindung zur Anpassung der Ergebnisse an die Besonderheiten des Unternehmens.
Phase der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Leistungen durchläuft zwei große Etappen:
- Zuerst, die Durchführung von Studien zur Bewertung des Lebenszyklus der neuen Produkte und dem Einfluss in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung der entwickelten Verfahren, Produkte und Leistungen.
- Anschließend die Begleitung zur Vorbereitung der Industrialisierung: Unterstützung bei der Ausarbeitung des technischen Lastenhefts, der Konzeption des Produktions-Flow-Sheets und dem Schema der technischen Implementierung sowie bei der Gestaltung der Verpackung. Ausgeschlossen sind beispielsweise:
- Wiederkehrende Maßnahmen oder Versuche;
- Die Abstellung der Vertragsverletzung der entwickelten Produkte, Verfahren oder Leistungen;
- Maßnahmen oder Versuche für Produkte, die nicht dem Empfänger gehören;
- Maßnahmen oder Versuche, die nicht nach dem Marktpreis berechnet werden.
Da der Scheck von der EFRE kofinanziert wird, ist der Empfänger verpflichtet zur:
- Information und Kommunikation über jeden im Rahmen des EFRE kofinanzierten Vorgang;
- Archivierung von Werbungsinformationen;
- Führung einer eigenen analytischen Buchhaltung mit der Nutzung geeigneter Codes;
- Akzeptanz von der Veröffentlichung von Informationen bezüglich des im Rahmen des EFRE kofinanzierten Schecks;
Sie finden weitere Informationen zu den Verpflichtungen im Bereich der Informationen und der Werbung für die von der EFRE kofinanzierten Projekte in der Beschreibung der Abwicklung des technologischen Schecks in der Registerkarte erklärendes Dokument.
Sie können diesen Scheck in Anspruch nehmen, wenn:
- Sie ein KMU, d.h. Ein Unternehmen welches weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat oder dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreiten.
- Sie sind ein Handelsunternehmen in der zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU).
- Ihre Tätigkeit ist nicht Teil eines Sektors, der auf Grundlage der De-Minimis-Regelung (d.h. Fischerei, Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Verarbeitung und Vermarktung dieser Produkte) ausgeschlossen ist.
- Ihr Hauptbetriebssitz befindet sich in der Wallonie.
Die Dienstleistung wird zu höchstens 75 % der Kosten (exkl. MwSt.) finanziert, aufgeteilt auf:
- 45% Wallonische Region
- 30% EFRE
Die restlichen Kosten sowie die MwSt. sind vom Unternehmen zu zahlen.
Anmeldung auf der Plattform:
• Um sich auf der Plattform bewegen zu können, muss jeder Nutzer zuvor ein Benutzerkonto „Bürger“ erstellen.
• Hierfür kann sich der Nutzer jederzeit über das Registrierungsmodul auf der Startseite registrieren oder das Konto über die E-Mail, die ihm nach Erstellung seines Kontos durch einen Dritten (Dienstleister, Kontakte der bereits registrierten Gesellschaft etc.) zugeschickt wird.
Die Registrierung/Aktivierung wird ausschließlich über das Modul der starken Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis (eiD Belgium) durchgeführt. Dieses Verfahren kann nicht umgangen werden.
Zusammensetzung der Akte:
• Der Antrag auf Beihilfe kann direkt von Ihnen eingereicht werden, kann aber auch von Ihrem Dienstleister in Ihrem Namen eingereicht werden.
Für jede erste Akte, die auf der Plattform erstellt wird, laden wir die Empfänger ein, direkten Kontakt mit einem zugelassenen/mit einem Gütesiegel versehenen Dienstleister ihrer Wahl aufzunehmen, der sich um die Schritte der Einbringung der Akte für Sie kümmert.
Tatsächlich ist es bei Ihrem ersten Scheck-Antrag nicht möglich, ein Konto mit einem Unternehmen auf der Plattform zu verbinden, da es noch nicht in unserer Datenbank existiert.
Die einzige authentische Quelle, die es uns ermöglicht, den Kontakt zu einer Empfängereinheit herzustellen, ist ein zugelassener Dienstleister, mit dem das Unternehmen eine vertragliche Beziehung eingegangen ist.
Es ist folglich der Dienstleister, der, sobald er den ersten, im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages beantragten Scheck einbringt, das Unternehmen im System anlegt und der Bürge des Empfängers und seine Kontaktperson sein wird.
Im Anschluss, bei einem 2., 3., ... Antrag, ist es folglich möglich für das Unternehmen, das Beihilfeempfänger ist, die Schritte zur Einbringung eines Schecks selbst durchzuführen.
• Dieser Antrag wird nur über die Plattform www.cheques-entreprises.be eingereicht und wird elektronisch bearbeitet.
• Im Rahmen dieses Beihilfeantrags müssen Sie eine Leistungsvereinbarung (generiert von der Plattform) mit einem Dienstleister mit Gütesiegel für den angeforderten Scheck abschließen. Diese wird bei der Einbringung der Akte vorgelegt, gemeinsam mit dem signierten Beihilfeantrag sowie verschiedenen externen oder über die Plattform generierten Dokumenten, die je nach beantragtem Schecktyp variieren („De-minimis “-Erklärung, „KMU-Test “-Erklärung, Vorab-Diagnostik, Bescheinigung einer Dritteinrichtung etc.)
Validierung des Antrags:
• Unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, führt die Verwaltung eine Zulässigkeitsprüfung des Antrags durch, d.h. eine Kontrolle der Vollständigkeit der eingereichten Dokumente. Diese Prüfung muss innerhalb von einer Frist von fünf Werktagen durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Beihilfeantrag als förderungswürdig.
Bezahlung des Anteils:
• Wenn die Beihilfe genehmigt ist, bittet die Region Sie, die noch übrigbleibende Summe gemäß dem Satz der öffentlichen Intervention zu überweisen. Dieser Anteil muss innerhalb von 30 Tagen überwiesen werden, andernfalls wird die Akte als nicht zulässig eingestuft.
• Sobald die Zahlung des Anteils eingegangen ist, wird ein elektronischer Scheck über den Gesamtbetrag der Beihilfe in ihr elektronisches Portfolio gestellt, welches auf der Internetplattform abrufbar ist, und die Leistung kann beginnen.
Leistung:
• Sie muss unbedingt innerhalb der vorgegebenen Zeit erbracht werden.
Bezahlung der Leistung:
• Am Ende der Leistung, übermittelt der Dienstleister seine Rechnung und einen Leistungsbericht über die Plattform www.cheques-entreprises.be
• Sie bestätigen die Rechnung des Dienstleisters und den Bericht über die gleiche Online-Plattform, innerhalb einer Frist von 15 Tagen. Werden sie nicht bestätigt, gelten die Rechnung und der Durchführungsbericht nach Ablauf der Frist als bestätigt und die Akte wird an die Verwaltung weitergeleitet.
• Nach der Einreichung überprüft die Verwaltung die Akte innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, bevor sie den Dienstleister bezahlt. Wird er nicht bestätigt, wird der Beihilfeantrag nach Ablauf der Frist als förderungswürdig betrachtet.
• Sie zahlen die Mehrwertsteuer direkt an den Dienstleister.
Ersuchen um zusätzliche Auskünfte:
• Bei der Bearbeitung der Akte durch die Verwaltung, kann diese, sowohl bei der Einbringung (Gewährung) als auch bei der Schließung (Auszahlung) der Akte, ein Ersuchen auf zusätzliche Auskünfte an Sie richten, wenn sie der Meinung ist, dass die vorliegenden Elemente es ihr nicht ermöglichen, über die Zulässigkeit der Akte zu entscheiden.
• Sie oder Ihr Dienstleister, müssen die Elemente zur Beantwortung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Ersuchen auf zusätzliche Auskünfte einreichen, andernfalls wird die Akte als nicht zulässig eingestuft.
Nachträgliche Prüfung:
• Ihre Akte kann Gegenstand einer nachträglichen Stichprobenkontrolle durch die Wallonische Region sein.
Anfechtung:
Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung, können Sie das Team „Unternehmensschecks“ kontaktieren oder einen Rechtsbehelf über http://www.raadvst-consetat.be (Rubrik „Verfahren”) einreichen.
Die Zulassungsbedingungen:
- Sie sind ein KMU, d.h. Ein Unternehmen welches weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz unter 50 Millionen Euro hat oder dessen jährliche Gesamtbilanz 43 Millionen Euro nicht überschreitet.
- Sie sind ein eine Handelsgesellschaft in der zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches und laut dem sich der Hauptbetriebssitz in der Wallonie befindet (der höhere Prozentsatz des angestellten Personals muss sich in der Wallonie befinden).
- Ihre Tätigkeit ist nicht Teil eines Sektors, der auf Grundlage der De-Minimis-Vorschriften (d.h. Fischerei, Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Verarbeitung und Vermarktung dieser Produkte) ausgeschlossen ist.
- Sie müssen einen mit einem Gütesiegel versehene Leistungserbringer in Anspruch nehmen (Liste auf der Plattform verfügbar).
- Die Dienstleistung muss in einem Zeitplan von 12 Monaten nach Erhalt des Schecks erbracht werden.
Sie dürfen den De-minimis-Höchstbetrag nicht erreichen:
- Diese Verordnung legt einen Höchstbetrag für öffentliche Beihilfe von 200 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren fest (Artikel 3, Paragraph 2 der Verordnung 1407/2013)
- Allerdings wird dieser Betrag für Unternehmen, die im Personen- oder Güterverkehr auf der Straße tätig sind, auf 100 000 heruntergesetzt (Artikel 3, Paragraph 3 der Verordnung 1407/2013)
- Die De-minimis-Beihilfen können weder mit Staatsbeihilfen kumuliert werden, die für die gleichen zulässigen Kosten gewährt wurden, noch mit Staatsbeihilfen für die gleiche Maßnahme für Risikofinanzierung, wenn diese Kumulierung zu einem Überschreiten der der festgelegten maximal anwendbaren Beihilfeintensität oder Beihilfebetrags führen, je nach Umständen des jeweiligen Falls, durch eine Gruppenfreistellungsverordnung oder eine von der Kommission verabschiedeten Entscheidung (Artikel 5, Paragraph 2 der Verordnung 1407/2013)
- Wenn Sie die Obergrenze überschreiten, können sie diesen Scheck nicht erhalten.
Sie können nicht mehr als 45 000 Euro Dienstleistungen im technologischen Scheck pro drei Kalenderjahre erhalten.
Des Weiteren dürften Sie nicht den maximalen Betrag der öffentlichen Maßnahme von 100 000 Euro pro Kalenderjahr erreicht haben, was dem integrierten Portfolio für Unternehmensbeihilfen unterliegt.
- Dekret vom 21. Dezember 2016 über die Gewährung von Beihilfen über ein integriertes Portfolio mit Beihilfen in der Wallonischen Region, über Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen für die Vergütung von Leistungen, die das Unternehmertum oder das Wachstum fördern und eine Datenbank von authentischen Quellen im Zusammenhang mit diesem integrierten Portfolio darstellen
- Erlass der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2017 über die Umsetzung der Kapitel 1, 3 und 4 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 über die Gewährung von Beihilfen über ein integriertes Portfolio mit Beihilfen in der Wallonischen Region, über Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen für die Vergütung von Leistungen, die das Unternehmertum oder das Wachstum fördern und eine Datenbank von authentischen Quellen im Zusammenhang mit diesem integrierten Portfolio darstellen
- Ministerialerlass – Thema „Gründung“
- Ministerialerlass – Thema „Wachstum“
- Ministerialerlass – Thema „Digitaler Bereich“
- Ministerialerlass – Thema „Innovation“
- Ministerialerlass – Thema „Übertragung“
- Ministerialerlass – Thema „Kreislaufwirtschaft“
- Änderungs Ministerialerlass – Thema „Kreislaufwirtschaft“
- Ministerialerlass – Thema „Internationalisierung“