12. Sanktionspaket gegen Russland
russie sanctions
Die Europäische Union hat das 12. Sanktionspaket gegen Russland gebilligt. Diese neuen Maßnahmen führen zusätzliche Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von fortgeschrittenen Technologie- und Industriegütern ein (Anhang VII).

Die neuen Maßnahmen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, traten am 19. Dezember 2023 in Kraft.

Insbesondere :

  • Neue Exportkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck/fortgeschrittene Technologie, darunter Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.
  • Neue Ausfuhrverbote für Industrieprodukte aus der EU, darunter Maschinen und Ersatzteile, baubezogene Produkte, verarbeiteter Stahl, Kupfer- und Aluminiumprodukte, Laser und Batterien.
  • Die Aufnahme von 29 russischen Einrichtungen und Einrichtungen aus Drittländern in die Liste der Einrichtungen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen - Anhang IV (darunter auch in Usbekistan und Singapur registrierte Einrichtungen).
  • Das Verbot der Lieferung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen. Ziel ist es, die Kapazitäten Russlands in seinem Industriesektor weiter zu behindern.

Wir möchten Sie auch auf den neuen Artikel 12g (je nach Version 12 octies) hinweisen, der die Verpflichtung zur Aufnahme einer Nichtwiederausfuhrklausel nach Russland einführt:

„Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.

2. Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Mehr darüber erfahren

EU-Synthesepapier zu allen im Rahmen des 12. Sanktionspakets verabschiedeten Maßnahmen

EU-Verordnung vom 18. Dezember 2023

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